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07 Vorübergehender Eingriff

Was unter einem vorübergehenden Eingriff zu verstehen ist, wird weder im PolG NRW noch in der VVPolG NRW definiert. Dabei kann es sich, vom Wortsinn »vorübergehend« ausgehend, nur um Eingriffe handeln, die nur für eine zeitlich begrenzte Dauer Geltung beanspruchen können. Bei der Festsetzung dieses Zeitrahmens wird immer auf die jeweils vorgefundene polizeiliche Einsatzlage abzustellen sein.

So kann z.B. im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Absperrung für mehrere Tage erforderlich werden. Im Gegensatz dazu sind Platzverweisungen, die im Zusammenhang mit Bombenfunden angeordnet werden, in den meisten Fällen nur von kurzer Dauer (wenige Stunden).

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