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06 Gefahr i.S.v. § 34 Abs. 1 PolG NRW

Eine Gefahr ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein Schaden zu erwarten ist. In der Regel wird es sich in Fällen, in denen zur Abwehr von Gefahren Platzverweise erteilt werden, um eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahren handeln.

Dazu gehören aber auch Anscheinsgefahren.

In der VVPolG NRW zu § 8 PolG NRW heißt es diesbezüglich:

Zur konkreten Gefahr gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt.

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