05 Platzverweis gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW Bei Platzverweisungen auf der Grundlage von § 34 PolG NRW handelt es sich um polizeiliche Sofortmaßnahmen. Diese Befugnis lässt jedoch nur vorübergehende Platzverweisungen zur Abwehr einer Gefahr oder gegen Personen zu, die den Einsatz der Feuerwehr oder den von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. Typisches Merkmal polizeilicher Sofortmaßnahmen ist, dass entsprechende Anordnungen mündlich erteilt werden können.
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