02 Spezialbefugnisse haben Vorrang
Lassen Rechtsvorschriften außerhalb des
PolG NRW einen Platzverweis zu, findet § 34 PolG NRW keine Anwendung.
Keine Platzverweisungen auf der
Grundlage von § 34 PolG NRW sind:
-
Meldeauflagen für Hooligans:
So genannte Ultra-Fans können von der Polizei unter Androhung eines
Zwangsgeldes schriftlich dazu aufgefordert werden, sich zum
Spielbeginn von Bundesligaspielen bei der jeweiligen Ortspolizei zu
melden. Dadurch soll unterbunden werden, dass gewaltbereite Personen
sich nicht in Stadion aufhalten können, in denen die Gefahr besteht,
dass sie sich dort an zu erwartenden Ausschreitungen beteiligen.
Solche Meldeauflagen ergehen, soweit die Länderpolizeigesetze keine
diesbezüglichen speziellen Regelungen enthalten (Beispiel:
Rheinland-Pfalz), auf der Grundlage der Generalklausel. Diese
Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
25.07.2007 – 6 c 39.06 bestätigt. Solchermaßen „verfügte
Betretungsverbote“ erfüllen nicht die Merkmale einer Platzverweisung
bzw. eines Aufenthaltsverbotes.
-
Verkehrsregelungsmaßnahmen:
Werden anlässlich von Unglücksfällen oder aus anderen Anlässen
Verkehrsteilnehmer durch Verkehrsregelungsmaßnahmen von
Polizeibeamten umgeleitet, handelt es sich um Maßnahmen auf der
Grundlage von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) in Verbindung mit
§ 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten).
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Auflösung von Versammlungen:
Gemäß § 13 VersG NRW kann die Polizei eine Versammlung nur
auflösen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind. In der Regel kommt eine Auflösung nur dann in Betracht, wenn
andere versammlungsrechtlich zulässige Maßnahmen, insbesondere eine
Unterbrechung, nicht ausreichen.
§ 13 Abs. 2 VersG
NRW (Beschränkungen, Verbot, Auflösung)
(2)
Die
zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen,
wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar
gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Eine
verbotene Versammlung ist aufzulösen. Nach der Auflösung haben sich
die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist
verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine
Ersatzveranstaltung durchzuführen.
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