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02 Spezialbefugnisse haben Vorrang

Lassen Rechtsvorschriften außerhalb des PolG NRW einen Platzverweis zu, findet
§ 34 PolG NRW keine Anwendung.

Keine Platzverweisungen auf der Grundlage von § 34 PolG NRW sind:

  • Meldeauflagen für Hooligans:
    So genannte Ultra-Fans können von der Polizei unter Androhung eines Zwangsgeldes schriftlich dazu aufgefordert werden, sich zum Spielbeginn von Bundesligaspielen bei der jeweiligen Ortspolizei zu melden. Dadurch soll unterbunden werden, dass gewaltbereite Personen sich nicht in Stadion aufhalten können, in denen die Gefahr besteht, dass sie sich dort an zu erwartenden Ausschreitungen beteiligen. Solche Meldeauflagen ergehen, soweit die Länderpolizeigesetze keine diesbezüglichen speziellen Regelungen enthalten (Beispiel: Rheinland-Pfalz), auf der Grundlage der Generalklausel. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.07.2007 – 6 c 39.06 bestätigt. Solchermaßen „verfügte Betretungsverbote“ erfüllen nicht die Merkmale einer Platzverweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes.

  • Verkehrsregelungsmaßnahmen:
    Werden anlässlich von Unglücksfällen oder aus anderen Anlässen Verkehrsteilnehmer durch Verkehrsregelungsmaßnahmen von Polizeibeamten umgeleitet, handelt es sich um Maßnahmen auf der Grundlage von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) in Verbindung mit § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten).

  • Auflösung von Versammlungen:
    Gemäß § 13 VersG NRW kann die Polizei eine Versammlung nur auflösen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. In der Regel kommt eine Auflösung nur dann in Betracht, wenn andere versammlungsrechtlich zulässige Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

    § 13 Abs. 2 VersG NRW (Beschränkungen, Verbot, Auflösung)
    (2) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzveranstaltung durchzuführen.

 

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