Vernehmung
Bei einer Vernehmung handelt es sich um ein formalisiertes Gespräch,
dass unter strenger Beachtung der dafür einzuhaltenden Normen der
Strafprozessordnung durchzuführen ist.
Vernehmungsbegriff
BGH 1996: Zum Begriff
der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der
Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder
dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser
Eigenschaft von ihr Auskunft (eine »Aussage«) verlangt (...). Das
entspricht der überkommenen Bedeutung des Wortes in der Rechtssprache
und wird durch eine Reihe von Vorschriften der Strafprozessordnung
bestätigt, die Einzelheiten der formellen Abwicklung der (richterlichen
oder anderen) Vernehmung betreffen oder die Verwertung ihrer Ergebnisse
regeln und alle erkennbar auf das Bild dieser »offenen« Vernehmung
zugeschnitten sind.
BGH, Beschluss vom
13. Mai 1996 - GSSt 1/96
Die StPO enthält Regeln zur
Beschuldigten- und zur Zeugenvernehmung:
Beschuldigtenvernehmung Die für polizeiliche
Beschuldigtenvernehmungen zu beachtenden Belehrungspflichten ergeben
sich aus § 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten) iVm § 136 StPO
(Erste Vernehmung). Diese Belehrungspflichten sind von erheblicher
Bedeutung. Eine Nichtbeachtung kann zu einem Beweisverwertungsverbot
führen.
§ 136 Abs. 1 StPO
(Vernehmung)
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es
ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Belehrungstext Zeugenvernehmung: »Bevor ich Sie
zur Sache befrage, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es ihnen
freisteht, Angaben zu verweigern, durch die sie sich selbst oder
nahestehende Verwandte belasten würden. Wenn Sie sich als Zeuge zur
Sache äußern, sind sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen«.
TOP
Fenster schließen
|