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Vernehmung

Bei einer Vernehmung handelt es sich um ein formalisiertes Gespräch, dass unter strenger Beachtung der dafür einzuhaltenden Normen der Strafprozessordnung durchzuführen ist.

Vernehmungsbegriff

BGH 1996: Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine »Aussage«) verlangt (...). Das entspricht der überkommenen Bedeutung des Wortes in der Rechtssprache und wird durch eine Reihe von Vorschriften der Strafprozessordnung bestätigt, die Einzelheiten der formellen Abwicklung der (richterlichen oder anderen) Vernehmung betreffen oder die Verwertung ihrer Ergebnisse regeln und alle erkennbar auf das Bild dieser »offenen« Vernehmung zugeschnitten sind.

BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96

Die StPO enthält Regeln zur Beschuldigten- und zur Zeugenvernehmung:

Beschuldigtenvernehmung
Die für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen zu beachtenden Belehrungspflichten ergeben sich aus § 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten) iVm § 136 StPO (Erste Vernehmung). Diese Belehrungspflichten sind von erheblicher Bedeutung. Eine Nichtbeachtung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

§ 136 Abs. 1 StPO (Vernehmung)
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Belehrungstext Zeugenvernehmung:
»Bevor ich Sie zur Sache befrage, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es ihnen freisteht, Angaben zu verweigern, durch die sie sich selbst oder nahestehende Verwandte belasten würden. Wenn Sie sich als Zeuge zur Sache äußern, sind sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen«.

 

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