Rodorf.de
ABC

Anhörung

Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient dem Zweck, dem Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit rechtliches Gehör im Sinne von Art 103 Abs. 1 GG zu verschaffen.

Art 103 Abs. 1 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Danach ist jede Person, auch im Bußgeldverfahren, anzuhören, bevor gegen sie eine Maßnahme getroffen wird, die sie in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Die Anhörung bietet dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung. Wird sie genutzt, so wird dadurch dem rechtlichen Gehör in ausreichender Art und Weise entsprochen.

Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit erhält volles rechtliches Gehör, wenn er Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt.

Betroffene können vor Ort zur Sache angehört werden. Eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld setzt voraus, dass der Betroffene sein Fehlverhalten einsieht und in die Zahlung eines Verwarnungsgeldes einwilligt.

Der Betroffene ist vor der Anhörung zu belehren. Die Belehrungspflicht folgt aus §§ 55, 46 OWiG in Verbindung mit § 136, § 163a Abs. 1 StPO.

§ 136 Abs. 1 StPO (Vernehmung)
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

TOP 

Fenster schließen