Anhörung
Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient dem Zweck, dem Betroffenen einer
Ordnungswidrigkeit rechtliches Gehör im Sinne von Art 103 Abs. 1 GG zu
verschaffen.
Art 103 Abs. 1 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Danach ist jede Person, auch im
Bußgeldverfahren, anzuhören, bevor gegen sie eine Maßnahme getroffen
wird, die sie in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Die Anhörung bietet
dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung. Wird sie genutzt, so wird
dadurch dem rechtlichen Gehör in ausreichender Art und Weise
entsprochen.
Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit erhält
volles rechtliches Gehör, wenn er Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
einlegt.
Betroffene können vor Ort zur Sache angehört werden.
Eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld setzt voraus, dass der
Betroffene sein Fehlverhalten einsieht und in die Zahlung eines
Verwarnungsgeldes einwilligt.
Der Betroffene ist vor der Anhörung
zu belehren. Die Belehrungspflicht folgt aus §§ 55, 46 OWiG in
Verbindung mit § 136, § 163a Abs. 1 StPO.
§ 136 Abs. 1 StPO (Vernehmung)
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es
ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
TOP
Fenster schließen
|