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		05 Im Gesetz benannter Adressat 
		
		Im Gesetz selbst benannte Adressaten sind weder Verhaltensstörer noch 
		Zustandsstörer. Für die Inanspruchnahme solcher Personen reicht es aus, 
		wenn sie lediglich anwesend sind oder aber deshalb in Anspruch genommen 
		werden müssen, weil das anders nicht geht. 
		
		§ 9 Abs. 2 PolG NRW (Allgemeine Regeln, Befragung, 
		Auskunftspflicht) 
		(2) Die Polizei kann jede Person 
		befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 
		sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer 
		bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der 
		Befragung kann die Person angehalten werden. 
		
		Jede Person ist im o.g. Beispiel der im Gesetz benannte Adressat. 
		 § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) 
		(1) Die Polizei kann die Identität einer Person 
		feststellen, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen 
		die Annahme rechtfertigen, dass 
		a) dort Personen Straftaten von 
		erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, 
		b) sich 
		dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften 
		verstoßen, c) 
		sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
  Die 
		Identität einer Person kann unabhängig davon festgestellt werden, ob es 
		sich bei dieser Person um einen Verhaltens- oder Zustandsstörer handelt. 
		Es reicht aus, wenn sich eine Person zufälli an einem so genannten 
		»gefährlichen Ort« befindet. 
		 
		
		
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