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05 Im Gesetz benannter Adressat

Im Gesetz selbst benannte Adressaten sind weder Verhaltensstörer noch Zustandsstörer. Für die Inanspruchnahme solcher Personen reicht es aus, wenn sie lediglich anwesend sind oder aber deshalb in Anspruch genommen werden müssen, weil das anders nicht geht.

§ 9 Abs. 2 PolG NRW (Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht)
(2) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

Jede Person ist im o.g. Beispiel der im Gesetz benannte Adressat.

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

Die Identität einer Person kann unabhängig davon festgestellt werden, ob es sich bei dieser Person um einen Verhaltens- oder Zustandsstörer handelt. Es reicht aus, wenn sich eine Person zufälli an einem so genannten »gefährlichen Ort« befindet.

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