05 Im Gesetz benannter Adressat
Im Gesetz selbst benannte Adressaten sind weder Verhaltensstörer noch
Zustandsstörer. Für die Inanspruchnahme solcher Personen reicht es aus,
wenn sie lediglich anwesend sind oder aber deshalb in Anspruch genommen
werden müssen, weil das anders nicht geht.
§ 9 Abs. 2 PolG NRW (Allgemeine Regeln, Befragung,
Auskunftspflicht)
(2) Die Polizei kann jede Person
befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer
bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der
Befragung kann die Person angehalten werden.
Jede Person ist im o.g. Beispiel der im Gesetz benannte Adressat.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person
feststellen, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von
erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich
dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften
verstoßen, c)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
Die
Identität einer Person kann unabhängig davon festgestellt werden, ob es
sich bei dieser Person um einen Verhaltens- oder Zustandsstörer handelt.
Es reicht aus, wenn sich eine Person zufälli an einem so genannten
»gefährlichen Ort« befindet.
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