04 Notstandshafter
In seltenen Fällen können auch Personen polizeipflichtig gemacht werden,
die eine Gefahr weder verursacht haben noch für den Zustand von
gefahrenverursachenden Sachen verantwortlich sind.
Voraussetzungen der Notstandshaftung: »Notstandshafter« können
nur dann von der Polizei in Anspruch genommen werden, wenn nur so einer
polizeilichen Notstandslage angemessen begegnet werden kann. Solch eine
polizeiliche Ausnahmesituation setzt eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
voraus, deren Abwehr durch die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder
Zustandsstörern nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Hinzukommen muss, dass die Polizei die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln
oder durch Beauftragte abwehren kann und der »Notstandshafter« ohne
erhebliche eigene Gefährdung dazu in der Lage ist.
»Notstandshafter« sind für ihre Inanspruchnahme zu entschädigen.
Dass sie überhaupt in Anspruch genommen werden dürfen, fußt auf dem
Gedanken, dass Gefahrensituationen auch dann abgewehrt werden müssen,
wenn Verantwortliche nicht dazu herangezogen werden können und die
Polizei mit eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, einer Gefahr
angemessen zu begegnen.
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