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04 Notstandshafter

In seltenen Fällen können auch Personen polizeipflichtig gemacht werden, die eine Gefahr weder verursacht haben noch für den Zustand von gefahrenverursachenden Sachen verantwortlich sind.

Voraussetzungen der Notstandshaftung: »Notstandshafter« können nur dann von der Polizei in Anspruch genommen werden, wenn nur so einer polizeilichen Notstandslage angemessen begegnet werden kann. Solch eine polizeiliche Ausnahmesituation setzt eine gegenwärtige erhebliche Gefahr voraus, deren Abwehr durch die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder Zustandsstörern nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Hinzukommen muss, dass die Polizei die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte abwehren kann und der »Notstandshafter« ohne erhebliche eigene Gefährdung dazu in der Lage ist.

»Notstandshafter« sind für ihre Inanspruchnahme zu entschädigen.

Dass sie überhaupt in Anspruch genommen werden dürfen, fußt auf dem Gedanken, dass Gefahrensituationen auch dann abgewehrt werden müssen, wenn Verantwortliche nicht dazu herangezogen werden können und die Polizei mit eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, einer Gefahr angemessen zu begegnen.

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