02 Zweckveranlasser
Als Zweckveranlasser werden polizeipflichtige Personen bezeichnet, die
eine Gefahr zwar nicht selbst unmittelbar verursachen, wohl aber die
Ursache dafür sind, dass andere dadurch polizeipflichtig werden.
Beispiel: Der Inhaber eines
Eiscafés hat im Außenbereich seines Ladenlokals die Tische und Stühle so
weit auf den Gehweg gerückt, dass Passanten die Straße betreten müssen,
um an diesem »Hindernis« vorbeigehen zu können. Dadurch ist es bereits
zu gefährlichen Situationen gekommen. Gegen welche Personen haben sich
polizeiliche Maßnahmen zu richten?
Der Inhaber des
Eiscafés könnte aus Verhaltenshaftung polizeipflichtig sein, wenn er die
Gefahr unmittelbar verursacht hat.
Das ist jedoch nicht der Fall.
Letztlich verursachen die vorbeigehenden Passanten die Gefahr, weil
sie den Gehweg verlassen und die Straße betreten. Andererseits hat aber
der Inhaber des Cafés den Gehweg so weit mit seinem Inventar in Anspruch
genommen, dass Passanten nicht mehr auf dem Gehweg das Eiscafé passieren
können. Dieses »Fehlverhalten« hat eine Ursache, für die der Inhaber des
Eiscafés einzutreten hat, so dass sein Verhalten zumindest als
unmittelbar mitursächlich für die eingetretenen Gefahrensituationen
anzusehen ist.
Das macht ihn zum sogenannten »Zweckveranlasser«
und somit selbst zum Störer.
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