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02 Zweckveranlasser

Als Zweckveranlasser werden polizeipflichtige Personen bezeichnet, die eine Gefahr zwar nicht selbst unmittelbar verursachen, wohl aber die Ursache dafür sind, dass andere dadurch polizeipflichtig werden.

Beispiel: Der Inhaber eines Eiscafés hat im Außenbereich seines Ladenlokals die Tische und Stühle so weit auf den Gehweg gerückt, dass Passanten die Straße betreten müssen, um an diesem »Hindernis« vorbeigehen zu können. Dadurch ist es bereits zu gefährlichen Situationen gekommen. Gegen welche Personen haben sich polizeiliche Maßnahmen zu richten?

Der Inhaber des Eiscafés könnte aus Verhaltenshaftung polizeipflichtig sein, wenn er die Gefahr unmittelbar verursacht hat.

Das ist jedoch nicht der Fall.

Letztlich verursachen die vorbeigehenden Passanten die Gefahr, weil sie den Gehweg verlassen und die Straße betreten. Andererseits hat aber der Inhaber des Cafés den Gehweg so weit mit seinem Inventar in Anspruch genommen, dass Passanten nicht mehr auf dem Gehweg das Eiscafé passieren können. Dieses »Fehlverhalten« hat eine Ursache, für die der Inhaber des Eiscafés einzutreten hat, so dass sein Verhalten zumindest als unmittelbar mitursächlich für die eingetretenen Gefahrensituationen anzusehen ist.

Das macht ihn zum sogenannten »Zweckveranlasser« und somit selbst zum Störer.

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