01 Verhaltenshafter Verhaltenshaftung entsteht dadurch, dass eine Person eine Gefahr verursacht, siehe § 4 PolG NRW (Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ist das der Fall, können Polizeibeamte ihre Maßnahmen gegen diejenigen Personen richten, die durch ihr Verhalten eine polizeiliche Einsatzlage geschaffen haben. Als Verhaltenshafter können auch:
Der polizeilichen Verantwortlichkeit unterliegen grundsätzlich alle
Personen, die sich im Inland aufhalten. Dabei ist es gleichgültig, ob es
sich um Inländer, Ausländer, Staatenlose, Diplomaten, schuldunfähige
Personen oder um Kinder handelt.
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