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01 Verhaltenshafter

Verhaltenshaftung entsteht dadurch, dass eine Person eine Gefahr verursacht, siehe § 4 PolG NRW (Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ist das der Fall, können Polizeibeamte ihre Maßnahmen gegen diejenigen Personen richten, die durch ihr Verhalten eine polizeiliche Einsatzlage geschaffen haben.

Als Verhaltenshafter können auch:

  • Aufsichtsberechtigte

  • Sorgeberechtigte und

  • Geschäftsherrn in Anspruch genommen werden.

Der polizeilichen Verantwortlichkeit unterliegen grundsätzlich alle Personen, die sich im Inland aufhalten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Inländer, Ausländer, Staatenlose, Diplomaten, schuldunfähige Personen oder um Kinder handelt.

Auch juristische Personen kommen als Verhaltenshafter in Betracht.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass jeder Hoheitsträger in seinem Aufgabenbereich zuerst einmal grundsätzlich selbst für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen hat.

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