01 Verfassungskonformität
Von einer Minderheit werden Vorbehalte gegen die Anwendung von
Generalklauseln wegen ihrer unzureichenden Normenklarheit geltend
gemacht. Grund dafür ist, dass Maßnahmen, die auf der Grundlage von
Generalklauseln getroffen werden, sowohl im Hinblick auf ihre
Regelungsinhalte als auch im Hinblick auf ihre Regelungstiefe zu
unbestimmt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hält
Generalklauseln für verfassungsgemäß:
BVerwG 2009:
„Generalklauseln und unbestimmte Begriffe sind jedenfalls dann
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der
üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre
Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung
übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit
gewinnt.“
BVerwG - Beschluss vom 1.12.2009 - BVerwG 4 B
37.09
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