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01 Verfassungskonformität

Von einer Minderheit werden Vorbehalte gegen die Anwendung von Generalklauseln wegen ihrer unzureichenden Normenklarheit geltend gemacht. Grund dafür ist, dass Maßnahmen, die auf der Grundlage von Generalklauseln getroffen werden, sowohl im Hinblick auf ihre Regelungsinhalte als auch im Hinblick auf ihre Regelungstiefe zu unbestimmt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hält Generalklauseln für verfassungsgemäß:

BVerwG 2009: „Generalklauseln und unbestimmte Begriffe sind jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt.“

BVerwG - Beschluss vom 1.12.2009 - BVerwG 4 B 37.09

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