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03 Notwendige Maßnahmen

Was unter „notwendigen Maßnahmen“ zu verstehen ist, muss aufgrund der Unbestimmtheit der Generalklausel von der Polizei selbst im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entschieden werden.

Der Gesetzgeber gibt nämlich keine Rechtsfolgen vor, zwischen denen sich die Polizei entscheiden könnte, und enthält auch keine Angaben darüber, welche Regelung für den jeweiligen Einzelfall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in Betracht kommenden Rechtsfolgen, die auf die Generalklausel gestützt werden können, um Maßnahmen von geringer Eingriffstiefe handelt. Diese Aussage bedarf jedoch insoweit einer Korrektur, als dass nach der Entlassung sexueller Gewalttäter von der Polizei diese Personen oftmals viele Monate offen observiert wurden. Diesen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dieser Personen, hielten sogar die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage der Generalklausel für zulässig.

Anders ausgedrückt: Bei der Generalklausel handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand, auf den immer dann zurückgegriffen werden kann, wenn spezialgesetzliche Regelungen nicht greifen. In Ausnahmesituationen können sogar tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte auf die Generalklausel gestützt werden.

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