03 Notwendige Maßnahmen
Was unter „notwendigen Maßnahmen“ zu verstehen ist, muss aufgrund der
Unbestimmtheit der Generalklausel von der Polizei selbst im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Ermessens entschieden werden.
Der Gesetzgeber gibt
nämlich keine Rechtsfolgen vor, zwischen denen sich die Polizei
entscheiden könnte, und enthält auch keine Angaben darüber, welche
Regelung für den jeweiligen Einzelfall geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden,
dass es sich bei den in Betracht kommenden Rechtsfolgen, die auf die
Generalklausel gestützt werden können, um Maßnahmen von geringer
Eingriffstiefe handelt. Diese Aussage bedarf jedoch insoweit einer
Korrektur, als dass nach der Entlassung sexueller Gewalttäter von der
Polizei diese Personen oftmals viele Monate offen observiert wurden.
Diesen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dieser Personen,
hielten sogar die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf der
Grundlage der Generalklausel für zulässig.
Anders ausgedrückt: Bei der Generalklausel handelt es
sich um einen so genannten Auffangtatbestand, auf den immer dann
zurückgegriffen werden kann, wenn spezialgesetzliche Regelungen nicht
greifen. In Ausnahmesituationen können sogar tiefgreifende Eingriffe in
Grundrechte auf die Generalklausel gestützt werden.
TOP
Fenster schließen
|