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05 Gefahrenbegriff der Generalklausel

Die Generalklausel im PolG NRW fordert „eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr)“.

Das ist eine Situation, in der mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist, denn eine Gefahr definiert sich „als drohende Gefahr“, womit ein Zustand gemeint ist, dass sich bei Weiterentwicklung der Gegebenheiten mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist.

Zur konkreten Gefahr gehört aber auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadenseintritts heißt es in Bezug auf den Gefahrenbegriff, der dem Polizeigesetz insgesamt zugrunde liegt, in der Verwaltungsvorschrift zum § 1 PolG NRW wie folgt:

1.12
§ 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr vorliegt.

Anders ausgedrückt: Bei dem Gefahrenbegriff des PolG NRW handelt es sich um einen dehnbaren Begriff, der letztendlich nur willkürliches Ausfüllen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ausschließen will. Alles, was für Außenstehende nachvollziehbar erkennen lässt, dass mehr für, als gegen eine Gefahr spricht, lässt es zu, auf der Grundlage der Generalklausel mündliche Verfügungen zu erlassen.

Hinweis: Das Ausfüllen des Tatbestandsmerkmals "Gefahr", liegt nicht im Ermessen einschreitender Amtswalter. Ausschlaggebend sind die vor Ort zu bewertende Faktenlage.

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