05 Gefahrenbegriff der Generalklausel
Die Generalklausel im PolG NRW fordert „eine im einzelnen Falle
bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
(Gefahr)“.
Das ist eine Situation, in der mit dem Eintritt eines
Schadens zu rechnen ist, denn eine Gefahr definiert sich „als drohende
Gefahr“, womit ein Zustand gemeint ist, dass sich bei Weiterentwicklung
der Gegebenheiten mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist.
Zur konkreten Gefahr gehört aber auch die Anscheinsgefahr, also eine
Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters
den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt. Hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadenseintritts heißt es in
Bezug auf den Gefahrenbegriff, der dem Polizeigesetz insgesamt zugrunde
liegt, in der Verwaltungsvorschrift zum § 1 PolG NRW wie folgt:
1.12
§ 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab
und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr
vorliegt.
Anders ausgedrückt: Bei dem
Gefahrenbegriff des PolG NRW handelt es sich um einen dehnbaren Begriff,
der letztendlich nur willkürliches Ausfüllen dieses unbestimmten
Rechtsbegriffs ausschließen will. Alles, was für Außenstehende
nachvollziehbar erkennen lässt, dass mehr für, als gegen eine Gefahr
spricht, lässt es zu, auf der Grundlage der Generalklausel mündliche
Verfügungen zu erlassen.
Hinweis: Das Ausfüllen des Tatbestandsmerkmals
"Gefahr", liegt nicht im Ermessen einschreitender Amtswalter.
Ausschlaggebend sind die vor Ort zu bewertende Faktenlage.
TOP
Fenster schließen
|