Verwaltungsvorschrift zu § 8 Abs. 1 PolG NRW
8.1 (zuAbsatz 1) 8.11 Zur konkreten Gefahr gehört
auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger
Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten
Gefahr erweckt.
8.12 Die Polizei kann auch die zur Beseitigung einer
bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn von der Störung eine fortwirkende
Gefährdung ausgeht (z.B. bei Dauerdelikten).
8.2 (zu
Absatz 2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes haben im
Bereich der Strafverfolgung nur die Bestimmungen über die Anwendung
unmittelbaren Zwanges Gültigkeit, soweit keine speziellen Regelungen in
der StPO enthalten sind.
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