08 Anwendungsfälle der Generalklausel
Die praktische
Bedeutung der Generalklausel für den polizeilichen Berufsalltag ist
lange Zeit gering gewesen. Grund dafür war, dass die modernen
Polizeigesetze mit ihrem Hang zur Spezialisierung kaum Bereiche
offenließen, in denen auf die Generalklausel zurückgegriffen werden
musste.
Heute wird die Generalklausel für folgende Zwecke
verwendet:
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Aufforderungen
an Personen, sich gesetzeskonform zu verhalten (Konkretisierung von
Geboten und Verboten)
-
Aussprechen von
Unterlassungsverfügungen
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Verbot der
Weiterfahrt an Fahrzeugführer
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Formulierung
von Gefährdungsansprachen
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Verpflichtung
an Personen, sich bei der Polizei zu melden, um sicherzustellen,
dass diese Personen z. B. in Fußballstadien nicht randalieren können
-
Verhinderung
gewaltbereiter Störer an der Ausreise
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Kontrolle
und Überwachung des Internets (Streife im Internet)
-
Anordnung
körperliche Untersuchungen, die zur Abwehr von Gefahren erforderlich
sind (fraglich).
Für die beiden
zuerst genannten Punkte ist es nicht erforderlich, dafür überhaupt eine
Ermächtigung nachzuweisen, weil es solchen „Verfügungen“ in der Regel an
der Eingriffsqualität fehlt. Im Übrigen muss es der Polizei erlaubt
sein, von Personen gesetzestreues Verhalten einzufordern.
Beispiel: Ein Polizeibeamter
spricht einen Pkw-Fahrer, der gerade sein Fahrzeug verlässt, das von ihm
im absoluten Halteverbot abgestellt wurde, wie folgt an: „Guten Tag, Sie
dürfen hier nicht parken. Suchen Sie sich bitte einen anderen Parkplatz
für Ihren Pkw.“
Darin eine Weisung zu erkennen, die den
Nachweis einer Ermächtigung einfordert und dadurch die Qualität eines
Verwaltungsaktes erhält, degradiert einen Rechtsstaat zur Beliebigkeit
menschlichen Denkens.
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