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08 Anwendungsfälle der Generalklausel

Die praktische Bedeutung der Generalklausel für den polizeilichen Berufsalltag ist lange Zeit gering gewesen. Grund dafür war, dass die modernen Polizeigesetze mit ihrem Hang zur Spezialisierung kaum Bereiche offenließen, in denen auf die Generalklausel zurückgegriffen werden musste.

Heute wird die Generalklausel für folgende Zwecke verwendet:

  • Aufforderungen an Personen, sich gesetzeskonform zu verhalten (Konkretisierung von Geboten und Verboten)

  • Aussprechen von Unterlassungsverfügungen

  • Verbot der Weiterfahrt an Fahrzeugführer

  • Formulierung von Gefährdungsansprachen

  • Verpflichtung an Personen, sich bei der Polizei zu melden, um sicherzustellen, dass diese Personen z. B. in Fußballstadien nicht randalieren können

  •  Verhinderung gewaltbereiter Störer an der Ausreise

  •  Kontrolle und Überwachung des Internets (Streife im Internet)

  •  Anordnung körperliche Untersuchungen, die zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind (fraglich).

Für die beiden zuerst genannten Punkte ist es nicht erforderlich, dafür überhaupt eine Ermächtigung nachzuweisen, weil es solchen „Verfügungen“ in der Regel an der Eingriffsqualität fehlt. Im Übrigen muss es der Polizei erlaubt sein, von Personen gesetzestreues Verhalten einzufordern.

Beispiel: Ein Polizeibeamter spricht einen Pkw-Fahrer, der gerade sein Fahrzeug verlässt, das von ihm im absoluten Halteverbot abgestellt wurde, wie folgt an: „Guten Tag, Sie dürfen hier nicht parken. Suchen Sie sich bitte einen anderen Parkplatz für Ihren Pkw.“

Darin eine Weisung zu erkennen, die den Nachweis einer Ermächtigung einfordert und dadurch die Qualität eines Verwaltungsaktes erhält, degradiert einen Rechtsstaat zur Beliebigkeit menschlichen Denkens.

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