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StGB AT: Rechtfertigungsgründe

Grundsätzlich ist jede Handlung rechtswidrig, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtsfertigungsgrund getilgt wird. Anders ausgedrückt: Verbotenes Verhalten ist legal, wenn Rechtfertigungsgründe das erlauben.

Die folgende Übersicht zeigt einige Rechtfertigungsgründe auf, die das deutsche Recht kennt:

  • Rechtfertigungsgründe aus dem StGB:
    - Notwehr (§ 32 StGB)
    - rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

  • Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB:
    - Festnahmerecht (§ 127 StPO)
    - zivilrechtlicher Notstand
    - defensiver Notstand (§ 228 BGB)
    - aggressiver Notstand (§ 904 BGB)
    - Selbsthilfe (§§ 229, 230 BGB)
    - Besitzkehr (§ 859 II BGB)

  • Gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe:
    - Rechtfertigende Einwilligung in Grundrechtseingriffe
    - Elterliches und staatliches Erziehungsrecht
    - Pflichtenkollision

  • Rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen:
    Eingriffe in Grundrechte von Personen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind gerechtfertigt, wenn diese Eingriffe auf der Grundlage geltenden Eingriffsrechts erlaubt sind. Das gilt auch für die Normen, die die Zwangsanwendung regeln.

§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Personen- und Sachbegriffe)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 5. (eine) rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

Eine tatbestandsmäßige Handlung trägt also die Vermutung der Rechtswidrigkeit in sich. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn der Handelnde einen Rechtfertigungsgrund für sein Tun oder Unterlassen hat. Anders ausgedrückt: Auch wer in Notwehr einen anderen verletzt, hat tatbestandsmäßig eine Körperverletzung begangen. Weil er in Notwehr gehandelt hat, ist die Tat jedoch gerechtfertigt.

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