StGB AT: Rechtfertigungsgründe Grundsätzlich ist jede Handlung rechtswidrig, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtsfertigungsgrund getilgt wird. Anders ausgedrückt: Verbotenes Verhalten ist legal, wenn Rechtfertigungsgründe das erlauben. Die folgende Übersicht zeigt einige Rechtfertigungsgründe auf, die das deutsche Recht kennt:
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Personen- und Sachbegriffe) (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 5. (eine) rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Eine tatbestandsmäßige Handlung trägt also die Vermutung der Rechtswidrigkeit in sich. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn der Handelnde einen Rechtfertigungsgrund für sein Tun oder Unterlassen hat. Anders ausgedrückt: Auch wer in Notwehr einen anderen verletzt, hat tatbestandsmäßig eine Körperverletzung begangen. Weil er in Notwehr gehandelt hat, ist die Tat jedoch gerechtfertigt.
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