StGB AT: Privatklagedelikte Folgende Delikte werden auf dem Privatklageweg verfolgt, wenn kein öffentliches Interesse besteht (§ 374 StPO):
Privatklagedelikte können vom Verletzten selbst verfolgt werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft Klage erhebt (Privatklage). Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft wegen der o. a. Delikte nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird öffentliche Klage nicht erhoben, ist wegen der o. a. Delikte die Erhebung der Privatklage erst zulässig, wenn beim zuständigen Schiedsmann ein Sühneversuch erfolglos geblieben ist (§ 380 Abs. 1 StPO). Eine Bescheinigung des Schiedsmannes über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, muss mit der Klage eingereicht werden. Polizeibeamte dürfen auf den Privatklageweg hinweisen. Besteht der Anzeigenerstatter jedoch auf Entgegennahme einer Anzeige, dann ist diesem Ersuchen nachzukommen.
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