StGB AT: Antragsdelikte Antragsdelikte sind Straftaten, die strafrechtlich nur verfolgt werden können, wenn der Antragsberechtigte den vom Gesetz geforderten Strafantrag gestellt hat. Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung. Wird ein erforderlicher Strafantrag nicht gestellt, darf die Straftat nicht strafrechtlich verfolgt werden. Hat sich der Antragsberechtigte noch nicht entschieden, dürfen die zur Sicherung der Strafverfolgung erforderlichen Ermittlungshandlungen dennoch angeordnet und durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen der jeweils erforderlichen Befugnisnorm erfüllt sind. Auch eine vorläufige Festnahme ist bei Antragsdelikten zulässig, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt ist, im Übrigen aber die Voraussetzungen von § 127 StPO gegeben sind. Das StGB unterscheidet: Antragsdelikte, die ausnahmslos nur verfolgt werden können, wenn der Antragsberechtigte einen Strafantrag gestellt hat (absolute Antragsdelikte). Dazu zählen zum Beispiel:
Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades (§ 248 b StGB)
Dazu zählen zum Beispiel:
Von besonderem öffentlichen Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Tat in die Öffentlichkeit ausstrahlt (z.B. wenn Randalierer Scheiben einwerfen, Autos beschädigen usw.). Öffentliches Interesse ist ebenfalls zu bejahen, wenn jemand wiederholt oder gewerbsmäßig Sachen von geringem Wert stiehlt oder unterschlägt oder wenn durch die Art der Diebstähle die Allgemeinheit belastet wird, wie das zum Beispiel bei organisierten Taschen- oder Ladendiebstählen der Fall ist. Aber auch wenn durch Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erheblichere Personenschäden verursacht wurden, ist von öffentlichem Interesse auszugehen.
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