StGB AT: Versuch § 22 StGB (Begriffsbestimmung) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Bei einem Versuch handelt es sich dann um einen tauglichen Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters als zur Tatbestandsverwirklichung geeignet erscheint. Um einen untauglichen Versuch handelt es sich, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters als zu Tatbestandsverwirklichung als ungeeignet angesehen wird. BGH 2020: Versucht ist eine Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). Nach der Formel der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20 Hinsichtlich der Strafbarkeit eines Versuches ist § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) einschlägig. § 23 Abs. 1 und 2 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). [...].
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