Schusswaffengebrauch In der Befugnis zum Schusswaffengebrauch gipfelt die staatliche Gewaltanwendung. Als schärfstes der Polizei zur Verfügung stehendes Zwangsmittel ist der Gebrauch der Schusswaffe in allen Polizeigesetzen eingehend geregelt. Die den Schusswaffengebrauch regelnden Befugnisse werden hier nur aufgelistet:
Hinweis: Bisher ist es in Deutschland noch nicht zu einem Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge gekommen. Im Gegensatz dazu besteht zurzeit (August 2022) durchaus Anlass, darüber nachzudenken, wann die Polizei besser nicht schießen sollte, sondern gefährliche Situationen anders als durch „Notwehr“ regeln sollte. Warum? Eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter, der aus Notwehr schießt, bring damit zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen für den polizeilichen Schusswaffengebrauch auf der Grundlage der polizeirechtlichen Zwangsbefugnisse nicht gegeben sind, denn würden diese Voraussetzungen vorliegen, dann bestünde kein Anlass, den Schusswaffengebrauch auf Notwehr zu stützen. Im Übrigen ist der Polizeiberuf mit der Besonderheit verbunden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte besonderen Berufsgefahren ausgesetzt sein können. Wie sie damit professionell umgehen können, ist Gegenstand besonderer Trainingsprogramme.
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