Unmittelbarer Zwang Unmittelbarer Zwang ist ein anderes Wort für „körperliche Gewaltanwendung“ sowie für den Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen. § 58 Abs. 1 PolG NRW (Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen) (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Der Wortlaut der nachfolgend zitierten Normen, die den unmittelbaren Zwang betreffen, sind eindeutig: § 61 Abs. 1 PolG NRW (Androhung unmittelbaren Zwanges) (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind zum Einsatz von unmittelbarem Zwang auch dann verpflichtet, wenn der Zwang von weisungsbefugten Personen angeordnet wurde, was anlässlich von unfriedlich verlaufenden Demonstrationen durchaus häufig der Fall ist. § 59 PolG NRW (Handeln auf Anordnung) (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeivollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. (4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) heißt es: § 36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt. Hinweis: Von ihrem Remonstrationsrecht machen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eher selten Gebrauch. Warum? Besserwisser sind bei ihren Vorgesetzten in der Regel nicht so beliebt, was sich nachteilig auf ihre Beurteilung und ihr berufliches Fortkommen auswirken kann.
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