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Zwangsmittel

Einschlägige Regelung im PolG NRW ist der § 51 PolG NRW (Zwangsmittel).
Im Folgenden wird nur der Absatz 1 zitiert:

§ 51 PolG NRW (Zwangsmittel)

(1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme

2. Zwangsgeld

3. unmittelbarer Zwang.

Diese Zwangsmittel sind anzudrohen, wenn das möglich ist. Bei der Festsetzung von Zwangsgeld ist das immer möglich. Bei diesem Zwangsmittel handelt es sich aber nicht um ein polizeitypisches Zwangsmittel, obwohl es durchaus Einzelfälle gibt, in denen auch die Polizei ein Zwangsgeld verfügt.

Typische polizeiliche Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang.

Beispiele:

  • Ordnet die Polizei die Sicherstellung eines Unfallfahrzeuges durch die Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes an, dann handelt es sich dabei um Ersatzvornahme, denn nicht die Polizei schleppt ab, sondern für die Polizei ein Abschleppunternehmen

  • Unmittelbarer Zwang kommt dann zum Einsatz, wenn unter Anwendung körperlicher Gewalt eine polizeiliche Maßnahme erzwungen werden muss (Polizeigriffe etc.).

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