Zwangsmittel
Einschlägige Regelung im PolG NRW ist der
§ 51 PolG NRW (Zwangsmittel). § 51 PolG NRW (Zwangsmittel) (1) Zwangsmittel sind: 1. Ersatzvornahme 2. Zwangsgeld 3. unmittelbarer Zwang. Diese Zwangsmittel sind anzudrohen, wenn das möglich ist. Bei der Festsetzung von Zwangsgeld ist das immer möglich. Bei diesem Zwangsmittel handelt es sich aber nicht um ein polizeitypisches Zwangsmittel, obwohl es durchaus Einzelfälle gibt, in denen auch die Polizei ein Zwangsgeld verfügt. Typische polizeiliche Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Beispiele:
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