Betreten/Durchsuchung von Wohnungen Wird eine Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr betreten, dann ist damit eine Inaugenscheinnahme gemeint. Anders ausgedrückt: Eine Wohnung wird betreten, wenn nach dem „Durchsuchungsgegenstand“ (Person oder Sache) nicht gesucht werden muss. Ist das der Fall, dann handelt es sich um eine Durchsuchung. Während für ein Betreten keine richterliche Anordnung einzuholen ist, setzt eine Wohnungsdurchsuchung eine richterliche Anordnung voraus, auf die nur dann verzichtet werden kann, wenn dadurch der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (Gefahr im Verzug). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung stets einen extensiven Wohnungsbegriff vertreten, und zum Wohnungsbegriff auch jedes umfriedete Besitztum verstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das befriedete Besitztum im engeren Sinne mit Hausfrieden ausgestattet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 Wohnungsbegriff: Zum Begriff Wohnung/andere Räume zählen folgende Räumlichkeiten:
Auf das Hausrecht kommt es nicht an.
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