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Durchsuchung von Personen

Personen können von der Polizei aus vielfältigen Gründen durchsucht werden. Als Durchsuchungsgründe kommen in Betracht:

  • Durchsuchung zur Eigensicherung

  • Wenn eine Person festgehalten werden darf

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Gegenstände mit sich führt, die auf der Grundlage des PolG NRW sichergestellt, also in amtliche Verwahrung genommen werden dürfen

  • Sich die Person an einem so genannten gefährlichen Ort aufhält

  • Durchsuchung zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren

Mit Ausnahme der Durchsuchung zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren lässt § 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)  die oben genannten Durchsuchungsalternativen zu..

Die Durchsuchung einer Person zum Auffinden von Ausweispapieren ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 

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