Durchsuchung von Personen Personen können von der Polizei aus vielfältigen Gründen durchsucht werden. Als Durchsuchungsgründe kommen in Betracht:
Mit Ausnahme der Durchsuchung zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren lässt § 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen) die oben genannten Durchsuchungsalternativen zu.. Die Durchsuchung einer Person zum Auffinden von Ausweispapieren ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
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