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Erkennungsdienstliche Behandlung

Erkennungsdienstliche Behandlung
Eine Definition dessen, was als „Erkennungsdienst“ anzusehen ist, gibt es nicht. Unbestritten ist, dass es sich bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) nicht nur um die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen, sondern auch um andere Messungen/Erfassungen handeln kann, die den ganzen Körper oder Körperteile betreffen, soweit es sich nicht um körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO handelt.
Das Fotografieren von Tattoos, Narben, körperliche Besonderheiten ist als eine ed-Behandlung anzusehen.
Erkennungsdienstlich erhobene personenbezogene Daten werden über eine bundesweit standardisierte Schnittstelle zum Bundeskriminalamt beziehungsweise nach INPOL transferiert. An Tatorten gesicherte Fingerabdrücke können mit denen beim BKA gespeicherten Fingerabdrücken abgeglichen werden. Kann der Fingerabdruck einer polizeibekannten Person zugeordnet werden, dann steht fest, dass diese Person am Tatort war.

Auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) können:

• Lichtbilder gefertigt,
• Fingerabdrücke genommen,
• Messungen durchgeführt,
• Videoaufzeichnungen hergestellt und andere
• Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes festgehalten werden.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) auch zur Identitätsfeststellung einer Person durchgeführt werden.

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