Erkennungsdienstliche Behandlung
Erkennungsdienstliche Behandlung Eine Definition dessen, was als
„Erkennungsdienst“ anzusehen ist, gibt es nicht. Unbestritten ist, dass
es sich bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 14
PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) nicht nur um die Anfertigung
von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von
Messungen, sondern auch um andere Messungen/Erfassungen handeln kann,
die den ganzen Körper oder Körperteile betreffen, soweit es sich nicht
um körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO handelt. Das
Fotografieren von Tattoos, Narben, körperliche Besonderheiten ist als
eine ed-Behandlung anzusehen. Erkennungsdienstlich erhobene
personenbezogene Daten werden über eine bundesweit standardisierte
Schnittstelle zum Bundeskriminalamt beziehungsweise nach INPOL
transferiert. An Tatorten gesicherte Fingerabdrücke können mit denen
beim BKA gespeicherten Fingerabdrücken abgeglichen werden. Kann der
Fingerabdruck einer polizeibekannten Person zugeordnet werden, dann
steht fest, dass diese Person am Tatort war.
Auf der
Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) können:
• Lichtbilder gefertigt, • Fingerabdrücke genommen, •
Messungen durchgeführt, • Videoaufzeichnungen hergestellt und andere
• Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes festgehalten werden.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann auf der Grundlage von § 14
PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) auch zur
Identitätsfeststellung einer Person durchgeführt werden.
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