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GG Berufsbeamtentum

Das Berufsbeamtentum gehört untrennbar zur deutschen Rechtsgeschichte. „Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten“, so ein Zitat von Fürst Otto von Bismarck (1815 bis 1898), „lässt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten aber helfen uns die besten Gesetze nichts.“

Max Weber (1864 bis 1920) beschrieb das Beamtentum in seinem Hauptwerk „Wirtschaft und Gesellschaft“ wie folgt:

  • Anwendung positiven und formales Recht

  • Professionelle Verwaltung

  • Hauptberuflicher Mitarbeiter

  • Professionelle Ausbildung der Mitarbeiter

  • Laufbahnen als Anreizsystem für den persönlichen Aufstieg

  • Leistungsfähigkeit und Berechenbarkeit des Beamtenapparates durch:
    Arbeitsteilung
    Amtshierarchie
    Dienst- und Fachaufsicht
    Aktenmäßigkeit.

Bürokratie“, so Max Weber, ist die moderne Herrschaftsform in Verwaltung und Wirtschaft.

Daran hat sich bis heute im Wesentlichen nichts geändert.

Festzustellen ist, dass das Berufsbeamtentum sich als ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis der Beamten zu „ihrem Staat“ definieren lässt, für den sie tätig werden. Dieses besondere Dienst- und Treueverhältnis fordert von Beamten nicht nur die volle Hingabe- und Dienstleistungsbereitschaft zu ihren Aufgaben ein. Das besondere Treueverhältnis der Beamten zu „ihrem Staat“ setzt voraus, dass diese Beamte vollumfänglich für das einstehen, was im Grundgesetz als „freiheitliche demokratische Grundordnung“ bezeichnet wird. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern ist im Grundgesetz geregelt, sieh Art 33 GG:

Art 33 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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