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Verhältnismäßigkeit

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 wie folgt:

BVerwG 2014: Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit „gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang. (...). Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (....). Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit.

BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 - BVerwG 6 C 1.13

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