Verhältnismäßigkeit Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 wie folgt:
BVerwG 2014: Dem Grundrecht
der Versammlungsfreiheit „gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen
ein besonderer Rang. (...). Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf
nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (....).
Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne
Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen
Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche
keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der
Versammlungsfreiheit.
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