Ermessen
Im Zusammenhang mit der Auflösung von Versammlungen auf der Grundlage
der Versammlungsgesetze und der sich daran anschließenden polizeilichen
Folgemaßnahmen sind Ermessensfragen von besonderer Bedeutung.
Bei
Großlagen, insbesondere auch bei aggressiv bzw. gewalttätig verlaufenden
Demonstrationen, stellt sich oftmals die Frage, wann, ob und wie die
Polizei mit dieser Situation umgehen soll, denn je nach der Emotionslage
großer Teile einer solchen Demonstration kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen kommen wird,
wenn die Polizei solch eine Versammlung auflöst.
Insoweit stellen sich in solchen Situationen mehrere Fragen
zugleich:
-
Ist die Polizei
dazu überhaupt kräftemäßig in der Lage?
-
Mit welchen
Folgen ist zu rechnen?
-
Wiegen die
Folgen eventuell sogar schwerer als der angestrebte Erfolg?
-
Ist das, was
veranlasst werden müsste dann überhaupt noch verhältnismäßig?
Folglich kann sich die Polizei grundsätzlich rechtsfehlerfrei
entscheiden, ob sie eine Versammlung auflöst oder nicht bzw. welche von
mehreren Maßnahmen rechtlich zulässigen Maßnahmen sie tatsächlich
trifft. Das folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung, das Ermessen
pflichtgemäß auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten.
Lediglich in Fällen einer so genannten
Ermessensreduzierung wird die Polizei eine Versammlung auflösen müssen,
wenn sie dazu in der Lage ist.
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