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Ermessen

Im Zusammenhang mit der Auflösung von Versammlungen auf der Grundlage der Versammlungsgesetze und der sich daran anschließenden polizeilichen Folgemaßnahmen sind Ermessensfragen von besonderer Bedeutung.

Bei Großlagen, insbesondere auch bei aggressiv bzw. gewalttätig verlaufenden Demonstrationen, stellt sich oftmals die Frage, wann, ob und wie die Polizei mit dieser Situation umgehen soll, denn je nach der Emotionslage großer Teile einer solchen Demonstration kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen kommen wird, wenn die Polizei solch eine Versammlung auflöst.

Insoweit stellen sich in solchen Situationen mehrere Fragen zugleich:

  • Ist die Polizei dazu überhaupt kräftemäßig in der Lage?

  • Mit welchen Folgen ist zu rechnen?

  • Wiegen die Folgen eventuell sogar schwerer als der angestrebte Erfolg?

  • Ist das, was veranlasst werden müsste dann überhaupt noch verhältnismäßig?

Folglich kann sich die Polizei grundsätzlich rechtsfehlerfrei entscheiden, ob sie eine Versammlung auflöst oder nicht bzw. welche von mehreren Maßnahmen rechtlich zulässigen Maßnahmen sie tatsächlich trifft. Das folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung, das Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Lediglich in Fällen einer so genannten Ermessensreduzierung wird die Polizei eine Versammlung auflösen müssen, wenn sie dazu in der Lage ist.

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