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Platzverweisung etc.

Nach einer erfolgten Auflösungs- bzw. Teilausschlussverfügung steht den davon Betroffenen Personen das Versammlungsrecht nunmehr nicht mehr zu. Die Folge davon ist, dass nunmehr auf der Grundlage von polizeirechtlichen Befugnissen so genannte unaufschiebbare polizeiliche Maßnahmen verfügt werden können, die, wenn sie nicht befolgt werden erzwungen werden können.

Im Anschluss an eine Auflösungs- oder Teilausschlussverfügung kommt eine Platzverweisung auf der Grundlage von § 34 PolG NRW in Betrracht:

§ 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW (Platzverweisung)
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Diese Maßnahme kann mit verhältnismäßigem Zwang erzwungen werden.

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