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Anwendung von Polizeirecht

Versammlungstypische Gefahren sind mit den Möglichkeiten, die das Versammlungsgesetz bietet, abzuwehren.

Daraus ergibt sich die so genannte Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes, die darin besteht, dass Maßnahmen des Polizeirechts auf der Grundlage der Polizeigesetze (PolG) erst dann zur Anwendung kommen können, wenn Versammlungsrecht nicht mehr greift.

Das ist der Fall, wenn eine Versammlung aufgelöst wurde oder, bezogen auf ausgeschlossene Teilnehmer, diesen das Versammlungsrecht nicht mehr zusteht.

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