Teilausschluss gem. VersG Die Erklärung eines Ausschlusses von Teilnehmern hat (für die Ausgeschlossenen) die gleiche Wirkung wie die der Auflösung einer Versammlung. Auch der Ausschluss von Versammlungsteilnehmern ist ein feststellender Verwaltungsakt der es davon betroffenen Personen untersagt, weiter an der Versammlung teilzunehmen.
Werden Teilnehmer von Versammlungen unter freiem Himmel von der Polizei
an der weiteren Teilnahme ausgeschlossen, ist solch ein feststellender
Verwaltungsakt auf der Grundlage des VersG möglich, wenn Teilnehmer die
Ordnung der Versammlung gröblich stören, denn leichte und unbedeutende
Störungen vermögen weder eine Auflösung oder einen Teilausschluss zu
rechtfertigen.
§ 14 Abs. 3 VersG NRW
(Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und
Ausschluss von Personen)
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