Rodorf.de
ABC

Teilausschluss gem. VersG

Die Erklärung eines Ausschlusses von Teilnehmern hat (für die Ausgeschlossenen) die gleiche Wirkung wie die der Auflösung einer Versammlung. Auch der Ausschluss von Versammlungsteilnehmern ist ein feststellender Verwaltungsakt der es davon betroffenen Personen untersagt, weiter an der Versammlung teilzunehmen.

Werden Teilnehmer von Versammlungen unter freiem Himmel von der Polizei an der weiteren Teilnahme ausgeschlossen, ist solch ein feststellender Verwaltungsakt auf der Grundlage des VersG möglich, wenn Teilnehmer die Ordnung der Versammlung gröblich stören, denn leichte und unbedeutende Störungen vermögen weder eine Auflösung oder einen Teilausschluss zu rechtfertigen.

§ 14 Abs. 3 VersG NRW (Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen)
(3) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 zuwider handelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.


TOP 

Fenster schließen