Auflösungsverfügung gem. VersG
BVerfG 2004: Auflösung ist
die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel,
die Personenansammlung zu zerstreuen. Verbot und Auflösung einer
Versammlung stellen die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht dar
(...). Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die
Auflösungsver-
fügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG
strafbewehrt ist, eindeutig und nicht
missverständlich formuliert ist und für die
Betroffenen erkennbar zum Ausdruck
bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist.
Adressaten sind alle Versammlungsbe-
teiligten .
BVerfG, Beschl. v.
26. Oktober 2004, -1 BvR 1726/01-
VG Hamburg
1986: Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender
Verwaltungsakt. Die wirksam ergangene Auflösungsverfügung nimmt der
Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz, indem sie
die allgemeinen polizeirechtlichen Ermächtigungen anwendbar macht. Für
jeden einzelnen Versammlungsteilnehmer ergeben sich durch die
Auflösungsverfügung unmittelbare Rechtsfolgen, weil er sich gemäß § 18
Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG sofort zu entfernen hat und § 125 StGB an das
Nichtentfernen strafrechtliche Folgen knüpft. Daraus ergibt sich, daß
die Auflösungsverfügung ausdrücklich und eindeutig erklärt werden muß.
Hierüber herrscht in der Rechtsprechung Einigkeit.
VG Hamburg Urteil
vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/86
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