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Auflösungsverfügung gem. VersG

BVerfG 2004: Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Verbot und Auflösung einer Versammlung stellen die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht dar (...). Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsver-
fügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG strafbewehrt ist, eindeutig und nicht
missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck
bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist. Adressaten sind alle Versammlungsbe-
teiligten .

BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2004, -1 BvR 1726/01-

VG Hamburg 1986: Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt. Die wirksam ergangene Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz, indem sie die allgemeinen polizeirechtlichen Ermächtigungen anwendbar macht. Für jeden einzelnen Versammlungsteilnehmer ergeben sich durch die Auflösungsverfügung unmittelbare Rechtsfolgen, weil er sich gemäß § 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG sofort zu entfernen hat und § 125 StGB an das Nichtentfernen strafrechtliche Folgen knüpft. Daraus ergibt sich, daß die Auflösungsverfügung ausdrücklich und eindeutig erklärt werden muß. Hierüber herrscht in der Rechtsprechung Einigkeit.

VG Hamburg Urteil vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 

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