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Videografieren durch Polizei

Videografieren von Versammlungsteilnehmern kommt nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes gegeben sind.

§ 16 Abs. 1 und 2 VersG NRW (Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton)

(1) Die zuständige Behörde darf Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Person bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, und die Maßnahmen erforderlich sind, um diese Gefahr abzuwehren. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die zuständige Behörde darf Übersichtsaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. [...].
 
Diese Regelung berücksichtigt die Vorgaben des BVerfG aus dem Jahr 2009:
 
BVerfG 2009: Übersichtsaufzeichnungen sind [...] Nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. [...]. Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes [sind] nur zulässig [...], wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind. [...].

BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08

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