Videografieren durch Polizei
Videografieren von Versammlungsteilnehmern kommt nur dann in Betracht,
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes
gegeben sind.
§ 16 Abs. 1 und
2 VersG NRW (Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton)
(1) Die zuständige
Behörde darf Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen
von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen
Versammlung unter freiem Himmel anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass von der Person bei oder im Zusammenhang mit der
Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht, und die Maßnahmen erforderlich sind, um diese Gefahr
abzuwehren. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt
werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die zuständige
Behörde darf Übersichtsaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter
freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des
Polizeieinsatzes anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder
Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Die
Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder
ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen. [...]. Diese Regelung berücksichtigt die
Vorgaben des BVerfG aus dem Jahr 2009:
BVerfG 2009:
Übersichtsaufzeichnungen sind [...] Nur zulässig, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgehen. [...]. Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des
Polizeieinsatzes [sind] nur zulässig [...], wenn sie wegen der Größe
oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich
sind. [...].
BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1
BvR 2492/08
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