Unfriedlicher Verlauf
VG Gelsenkirchen 2017:
Grundrechtlich geschützt ist nur das Recht, sich "friedlich und ohne
Waffen" zu versammeln. Es stellt demgemäß keine unzulässige
Einschränkung des Grundrechts dar, wenn von Veranstaltern und
Teilnehmern verlangt wird, unfriedliches Verhalten zu unterlassen und
die Beeinträchtigung von Drittinteressen zu minimalisieren; daher ist
die Anordnung eines Versammlungsverbotes verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn die Gefahrenprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten
beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen
werden. In solchen Fällen wird eine Demonstration als unfriedlich von
der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst. Natürlich kann die Polizei eine Versammlung auch am Veranstaltungstag auflösen, wenn die Versammlung unfriedlich wird. Zu erwägen ist dann aber, ob ein Teilausschluss von Versammlungsteilnehmern ausreicht. Unfriedlich ist eine Versammlung dann, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder solch ein Verlauf unmittelbar bevorsteht oder angestrebt wird. Unfriedlichkeit setzt aber auch Tathandlungen von einer gewissen Gefährlichkeit voraus. Allein das Werfen von Farbbeuteln kann nicht als eine gefährliche Gewalttätigkeit angesehen werden, weil dadurch wohl kaum nennenswerte Körper- oder Sachschäden hervorgerufen werden können. Andererseits reichen aber auch ernstgemeinte Drohungen mit körperlichen Gewalttätigkeiten oder auch Beschädigung von Sachen aus, um das Tatbestandsmerkmal der „Unfriedlichkeit“ begründen zu können, zumal das Ziel dieser Androhungen ja auch die Anwendung körperlicher Gewalt sein wird.
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