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Unfriedlicher Verlauf

VG Gelsenkirchen 2017: Grundrechtlich geschützt ist nur das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen" zu versammeln. Es stellt demgemäß keine unzulässige Einschränkung des Grundrechts dar, wenn von Veranstaltern und Teilnehmern verlangt wird, unfriedliches Verhalten zu unterlassen und die Beeinträchtigung von Drittinteressen zu minimalisieren; daher ist die Anordnung eines Versammlungsverbotes verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gefahrenprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. In solchen Fällen wird eine Demonstration als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst.

Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 K 2217/14

Natürlich kann die Polizei eine Versammlung auch am Veranstaltungstag auflösen, wenn die Versammlung unfriedlich wird. Zu erwägen ist dann aber, ob ein Teilausschluss von Versammlungsteilnehmern ausreicht.

 Unfriedlich ist eine Versammlung dann, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder solch ein Verlauf unmittelbar bevorsteht oder angestrebt wird. Unfriedlichkeit setzt aber auch Tathandlungen von einer gewissen Gefährlichkeit voraus. Allein das Werfen von Farbbeuteln kann nicht als eine gefährliche Gewalttätigkeit angesehen werden, weil dadurch wohl kaum nennenswerte Körper- oder Sachschäden hervorgerufen werden können. Andererseits reichen aber auch ernstgemeinte Drohungen mit körperlichen Gewalttätigkeiten oder auch Beschädigung von Sachen aus, um das Tatbestandsmerkmal der „Unfriedlichkeit“ begründen zu können, zumal das Ziel dieser Androhungen ja auch die Anwendung körperlicher Gewalt sein wird. 

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