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Vermummungsverbot

Auflagen, die das Vermummungsverbot betreffen, kommen nur dann in Betracht, wenn dafür erforderliches „Tatsachenwissen“ bei der Polizei vorhanden ist, dass  mit Vermummungen zu rechnen ist. Bei erkennbar störungsfrei verlaufenden Versammlungen haben solche Auflagen zu unterbleiben. Nur bei Versammlungen, bei denen mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot oder andere Verbote zu rechnen ist, die im Versammlungsgesetz pönalisiert sind, kommen entsprechende Auflagen in Betracht.

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