Vermummungsverbot
Auflagen, die das Vermummungsverbot betreffen, kommen nur dann in
Betracht, wenn dafür erforderliches „Tatsachenwissen“ bei der Polizei
vorhanden ist, dass mit Vermummungen zu rechnen ist. Bei erkennbar
störungsfrei verlaufenden Versammlungen haben solche Auflagen zu
unterbleiben. Nur bei Versammlungen, bei denen mit Verstößen gegen das
Vermummungsverbot oder andere Verbote zu rechnen ist, die im
Versammlungsgesetz pönalisiert sind, kommen entsprechende Auflagen in
Betracht.
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