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Friedlich und ohne Waffen

Nur unter diesen Voraussetzungen gewährt das Grundgesetz das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.

Art 8 Abs. 1 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Das Versammlungsgesetz geht von der Vorstellung aus, dass die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit voraussetzt, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eintreten zu lassen. Dies ist der Fall, wenn die Grenze zur Unfriedlichkeit erreicht und erst recht, wenn diese Grenze bereits überschritten ist.

LT-Drucks.: Die Durchsetzung des Friedlichkeitsgebots ist vornehmste Aufgabe der Versammlungsbehörde und der Polizei [In NRW ausschließlich Aufgabe der Polizei]. Ebenso erscheint es als zentrale Aufgabe der Verwaltungs-und Verfassungsgerichtsbarkeit, darauf zu achten, dass die entschlossene Bekämpfung nicht friedlicher Versammlungen ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist.

LT-Drucks. 17/1242321.01.2021 – Seite 45

Position der Richter des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfG 2001: Art 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis (…) zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen.

An anderer Stelle heißt es:

Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (…). Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind.

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96

Die Grenzen des Erlaubten im Rahmen der Ausübung des Versammlungsgesetzes werden überschritten, wenn:

  • Physische Gewalt angewendet wird und Waffen, wozu auch verbotene Gegenstände gehören, mitgeführt und eingesetzt werden

  • Steine gegen Polizeibeamte geworfen und Molotow-Cocktails dazu benutzt werden, Polizeibeamte zu verletzen, polizeiliche Dienstfahrzeuge in Brand zu setzen oder Sachen zu beschädigen

  • Geschäfte geplündert, oder Betriebsgelände von Demonstranten „besetzt“ wird, womit dann aber schon eine Grauzone erreicht sein dürfte, in der nicht mehr ganz klar ist, ob das zulässig oder bereits als ziviler Ungehorsam anzusehen ist. Gleiches gilt auch für das Errichten von Baumhäusern oder für das Anketten an Zuggleisen, wie das zum Beispiel der Fall gewesen ist, als die Castor-Behälter noch nach Gorleben rollten.

 Vielleicht noch eine kritische Anmerkung: Die Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst durch die Polizei NRW im Herbst 2018 war nicht nur der größte Einsatz der Polizei des Landes NRW nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, dieser Einsatz erhielt, man mag das bedauern, durch die Rechtssprechung (VG Aachen und OVG Münster) das Gütesiegel der Rechtswidrigkeit. 

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