Friedlich und ohne Waffen
Nur unter diesen Voraussetzungen gewährt das Grundgesetz das Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit.
Art 8 Abs. 1 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Das Versammlungsgesetz geht von der Vorstellung aus, dass die
Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit voraussetzt,
erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
eintreten zu lassen. Dies ist der Fall, wenn die Grenze zur
Unfriedlichkeit erreicht und erst recht, wenn diese Grenze bereits
überschritten ist.
LT-Drucks.:
Die Durchsetzung des Friedlichkeitsgebots ist vornehmste Aufgabe der
Versammlungsbehörde und der Polizei [In NRW ausschließlich Aufgabe der
Polizei]. Ebenso erscheint es als zentrale Aufgabe der Verwaltungs-und
Verfassungsgerichtsbarkeit, darauf zu achten, dass die entschlossene
Bekämpfung nicht friedlicher Versammlungen ein gesamtgesellschaftliches
Anliegen ist.
LT-Drucks. 17/1242321.01.2021 – Seite 45
Position der Richter des Bundesverfassungsgerichts:
BVerfG 2001: Art 8 GG
schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis (…) zur Grenze der
Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer
gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist
eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit
wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder
sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu
Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in
Kauf genommen.
An anderer Stelle heißt es:
Mit der Ausübung des
Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen
in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (…). Derartige
Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art 8 GG
gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit
rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind.
BVerfG, Beschluss
vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96
Die
Grenzen des Erlaubten im Rahmen der Ausübung des Versammlungsgesetzes
werden überschritten, wenn:
-
Physische
Gewalt angewendet wird und Waffen, wozu auch verbotene Gegenstände
gehören, mitgeführt und eingesetzt werden
-
Steine gegen
Polizeibeamte geworfen und Molotow-Cocktails dazu benutzt werden,
Polizeibeamte zu verletzen, polizeiliche Dienstfahrzeuge in Brand zu
setzen oder Sachen zu beschädigen
-
Geschäfte
geplündert, oder Betriebsgelände von Demonstranten „besetzt“ wird,
womit dann aber schon eine Grauzone erreicht sein dürfte, in der
nicht mehr ganz klar ist, ob das zulässig oder bereits als ziviler
Ungehorsam anzusehen ist. Gleiches gilt auch für das Errichten von
Baumhäusern oder für das Anketten an Zuggleisen, wie das zum
Beispiel der Fall gewesen ist, als die Castor-Behälter noch nach
Gorleben rollten.
Vielleicht noch eine kritische Anmerkung: Die
Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst durch die Polizei NRW im
Herbst 2018 war nicht nur der größte Einsatz der Polizei des Landes NRW
nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, dieser Einsatz erhielt, man mag
das bedauern, durch die Rechtssprechung (VG Aachen und OVG Münster) das
Gütesiegel der Rechtswidrigkeit.
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