Ordner und deren Rechte
Ordner sind nichts anderes als Gehilfen des Leiters. Ihnen steht
keinerlei hoheitliche Zwangsbefugnis zu. Aufgabe von Ordnern ist es, für
den ordnungsgemäßen Ablauf und die Wahrung der inneren Ordnung der
Versammlung zu sorgen.
Die Verwendung von Ordnern bedarf
polizeilicher Genehmigung. Diese polizeiliche Autorisierung ist bei der
Anmeldung zu beantragen.
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Das VersG
lässt nur eine angemessene Anzahl ehrenamtlicher Ordner zu
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Ordner dürfen
keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen
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Ordner müssen
volljährig sein
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Ordner sind
durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen
dürfen, kenntlich zu machen
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Die Anzahl der
Ordner ist der Polizei auf Anforderung mitzuteilen
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Die Polizei
kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken
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Alle
Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm
bestellten Ordner zu befolgen.
Ordner dürfen nicht bewaffnet sein.
Die Polizei kann die Anzahl der Ordner beschränken.
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