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Ordner und deren Rechte

Ordner sind nichts anderes als Gehilfen des Leiters. Ihnen steht keinerlei hoheitliche Zwangsbefugnis zu. Aufgabe von Ordnern ist es, für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Wahrung der inneren Ordnung der Versammlung zu sorgen.

Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Diese polizeiliche Autorisierung ist bei der Anmeldung zu beantragen.

  •  Das VersG lässt nur eine angemessene Anzahl ehrenamtlicher Ordner zu

  • Ordner dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen

  • Ordner müssen volljährig sein

  • Ordner sind durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich zu machen

  • Die Anzahl der Ordner ist der Polizei auf Anforderung mitzuteilen

  • Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken

  • Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

Ordner dürfen nicht bewaffnet sein.

Die Polizei kann die Anzahl der Ordner beschränken.

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