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Aufgaben des Versammlungsleiters

Dem Leiter stehen, außer in den Fällen von Notwehr bzw. Nothilfe keine Zwangsbefugnisse zur Verfügung.

Der Leiter:

  • Bestimmt den Ablauf der Versammlung

  • Hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen

  • Kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen

  • Kann bestimmen, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird

  • Kann sich bei der Durchführung seiner Rechte der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen

  • Ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen

  • Kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen

  • Hat Personen auszuschließen, die Waffen oder sonstige verbotene Gegenstände mit sich führen

  • Hat Aktivitäten von Personen zu unterbinden, die zu Straftaten auffordern oder dazu anreizen

  • Hat für den ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu sorgen

  • Kann versammlungstypische Straftaten und:

  • Versammlungstypische OWi begehen.

Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären. 

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