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Anwesenheitsrecht der Polizei

Es ist unbestritten, dass der Polizei Zugang auch zu öffentlichen Versammlungen, auch unter freiem Himmel zu gewähren ist. Das geschieht in der Regel durch den Einsatz von uniformierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich allein durch die Uniform als Polizei erkennbar zeigen, womit der Verpflichtung, sich "erkennen zu geben“, entsprochen wird.
Mit dem Erkennengeben soll erreicht werden, dass der Versammlungsleiter die Polizei um Hilfe ersuchen kann, wenn seine Mittel nicht ausreichen, die Ordnung in der Versammlung sicherzustellen. Die Legitimationspflicht besteht jedoch nur gegenüber dem Leiter der Versammlung, nicht gegenüber allen anderen Versammlungsteilnehmern. Es reicht nicht aus, wenn der polizeiliche Einsatzleiter lediglich die Anzahl eingesetzter Einsatzkräfte dem Leiter der Versammlung mitteilt. Da die Erkennbarkeit für jeden einzelnen eingesetzten Polizeibeamten gegenüber dem Leiter vom Wortlaut des VersG vorgesehen ist, dies aber in der Praxis, insbesondere bei Großeinsätzen, wenn Hunderte oder auch mehr als tausend polizeiliche Einsatzkräfte eine Demonstration schützen, nicht realisiert werden kann, reicht es nach h. M. aus, wenn die Einsatzkräfte durch Tragen von Uniformen sich als Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte erkennbar zeigen.

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