Anwesenheitsrecht der Polizei
Es ist unbestritten, dass der Polizei Zugang auch zu öffentlichen
Versammlungen, auch unter freiem Himmel zu gewähren ist. Das geschieht
in der Regel durch den Einsatz von uniformierten Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten, die sich allein durch die Uniform als Polizei erkennbar
zeigen, womit der Verpflichtung, sich "erkennen zu geben“, entsprochen
wird. Mit dem Erkennengeben soll erreicht werden, dass der
Versammlungsleiter die Polizei um Hilfe ersuchen kann, wenn seine Mittel
nicht ausreichen, die Ordnung in der Versammlung sicherzustellen. Die
Legitimationspflicht besteht jedoch nur gegenüber dem Leiter der
Versammlung, nicht gegenüber allen anderen Versammlungsteilnehmern. Es
reicht nicht aus, wenn der polizeiliche Einsatzleiter lediglich die
Anzahl eingesetzter Einsatzkräfte dem Leiter der Versammlung mitteilt.
Da die Erkennbarkeit für jeden einzelnen eingesetzten Polizeibeamten
gegenüber dem Leiter vom Wortlaut des VersG vorgesehen ist, dies aber in
der Praxis, insbesondere bei Großeinsätzen, wenn Hunderte oder auch mehr
als tausend polizeiliche Einsatzkräfte eine Demonstration schützen,
nicht realisiert werden kann, reicht es nach h. M. aus, wenn die
Einsatzkräfte durch Tragen von Uniformen sich als Polizeibeamtinnen oder
Polizeibeamte erkennbar zeigen.
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