Polizeifestes Versammlungsrecht
BVerwG 2019: Diese
sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit, so die Richter
des BVerwG, bedeutet freilich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit
nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden
könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung
für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen
auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im
Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur
teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer
speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende
Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss.
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