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Polizeifestes Versammlungsrecht

BVerwG 2019: Diese sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit, so die Richter des BVerwG, bedeutet freilich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss.

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2019 – BVerwG 6 B 149.18

Dennoch: Polizeifestigkeit bedeutet in der Regel, dass polizeiliches Eingriffsrecht erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine Versammlung zuvor von der Polizei aufgelöst wurde.

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