Rechtsmittel des Veranstalters
Veranstalter, die angeordnete Maßnahmen der Versammlungsbehörde nicht
hinnehmen wollen, können im Wege eines Eilantrags einstweiligen
Rechtsschutz durch Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts in
Anspruch nehmen. Geschieht dies, dann muss das angerufene
Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der
Grundrechtseinschränkungen befinden, die der Veranstalter für
rechtswidrig hält, soweit der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist.
BVerfG 2020: Der
Antrag auf Eilrechtsschutz hat [...] keinen Erfolg, wenn eine
Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
BVerfG vom 15.04.2020 – 1 BvR 828/20
Wenn Versammlungen im Vorfeld, also aus präventiven Gründen von der
Polizei verboten werden, wird ein solches Verbot nur dann vor einem
Verwaltungsgericht Bestand haben können, wenn es der Polizei mit einer
überzeugenden Gefahrenprognose gelingt, das angerufene
Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass es nicht Vermutungen,
sondern nachvollziehbare und vor allen Dingen zu erwartende
„Wiederholungen unzulässigen Verhaltens anlässlich von Versammlungen“
sind, die solch eine Gefahrenprognose tragen.
Bei einer
Gefahrenprognose handelt es sich um ein prognostisches Urteil, bei dem
es sich um eine qualifizierte und auf tatsächlichen und
nachvollziehbaren Fakten basierendes Urteil handeln muss und in dem
nachvollziehbar deutlich wird, dass mit dem Eintritt von Gefahren zu
rechnen ist, so dass eine Versammlung bereits im Vorfeld verboten werden
kann.
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