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Rechtsmittel des Veranstalters

Veranstalter, die angeordnete Maßnahmen der Versammlungsbehörde nicht hinnehmen wollen, können im Wege eines Eilantrags einstweiligen Rechtsschutz durch Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen. Geschieht dies, dann muss das angerufene Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen befinden, die der Veranstalter für rechtswidrig hält, soweit der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist.

BVerfG 2020: Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat [...] keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
BVerfG vom 15.04.2020 – 1 BvR 828/20

Wenn Versammlungen im Vorfeld, also aus präventiven Gründen von der Polizei verboten werden, wird ein solches Verbot nur dann vor einem Verwaltungsgericht Bestand haben können, wenn es der Polizei mit einer überzeugenden Gefahrenprognose gelingt, das angerufene Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass es nicht Vermutungen, sondern nachvollziehbare und vor allen Dingen zu erwartende „Wiederholungen unzulässigen Verhaltens anlässlich von Versammlungen“ sind, die solch eine Gefahrenprognose tragen.

Bei einer Gefahrenprognose handelt es sich um ein prognostisches Urteil, bei dem es sich um eine qualifizierte und auf tatsächlichen und nachvollziehbaren Fakten basierendes Urteil handeln muss und in dem nachvollziehbar deutlich wird, dass mit dem Eintritt von Gefahren zu rechnen ist, so dass eine Versammlung bereits im Vorfeld verboten werden kann.

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