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Anfechtbare Verwaltungsakte

Veranstalter, die bereits im Vorfeld von der Polizei angeordnete Maßnahmen, nicht hinnehmen wollen, können im Wege eines Eilantrags einstweiligen Rechtsschutz durch Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen.

Das gilt sowohl für verfügte Versammlungsverbote als auch für verfügte Auflagen.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsakte.

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