Versammlungsverbot durch Polizei vor Versammlungsbeginn Das Versammlungsgesetz geht von der Vorstellung aus, dass die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit voraussetzt, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eintreten zu lassen. Ist damit zu rechnen, dass es am Versammlungstag zu erheblichen Störungen einer Versammlung kommt, die eine Auflösung rechtfertigen würde, dann kann solch eine Versammlung bereits im Vorfeld verboten oder durch Auflagen begrenzt werden. Die rechtliche Abgrenzung zwischen dem Einen (Auflage) und dem Anderen (Verbot) ist schwierig, denn auch von gravierenden Auflagen kann der Erfolg der Versammlung aus Sicht des Veranstalters abhängen und somit aus Sicht des Veranstalters solch eine Auflage durchaus als ein Versammlungsverbot interpretiert werden. Während Auflagen Regelungen enthalten, die das „WIE“, also die Frage, wie Versammlungen durchgeführt werden sollen, betreffen, ist ein Verbot eindeutig als solches zu erkennen, denn ein Verbot ist etwas nicht Erlaubtes, etwas Verbotenes, im Falle der Missachtung eines ergangenen Versammlungsverbotes sogar ein pönalisiertes Verhalten.
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