Versammlungsleiter
BVerfG 2019: § 26 VersammlG
verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen
auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert.
Die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der
Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2
VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung
eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das
konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer
begründet werden kann, ist von den Fachgerichten im Rahmen ihres
gesetzlichen Auslegungsspielraums zu beantworten.
[Der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG legt
es nahe], als Leiter im Sinne der Bestimmung auch denjenigen anzusehen,
der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Denn die
Norm begründet ausdrücklich eine Strafbarkeit nicht nur des
Veranstalters, sondern auch des Leiters von Versammlungen oder Aufzügen,
die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden.
Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher
nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der
Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die
Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt. Auf der Seite
des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen
übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren
Ausübung durch ihn einverstanden sind.
BVerfG, Beschluss
vom 09. Juli 2019 - 1 BvR 1257/19
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