Veranstalter
Veranstalter können
sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Zwar ist es
strittig, ob auch juristische Personen Veranstalter einer Versammlung
sein können. In Anlehnung an Artikel 19 Abs. 3 GG spricht aber zumindest
aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen.
19 Abs. 3 GG
3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
Andererseits können
juristische Personen aus sich selbst heraus nicht handeln. Insoweit sind
juristische Personen immer auf das Handeln ihrer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter angewiesen, so dass es immer eine natürliche Person sein
wird, die eine Versammlung anzeigt, auch wenn dieser Mensch das im Namen
einer juristischen Person, zum Beispiel einer Partei oder einer
Gewerkschaft tut.
Grundsätzlich geht
das Versammlungsgesetz von der Annahme aus, dass jede Versammlung einen
Veranstalter hat. Davon kann bei größeren Versammlungen ausgegangen
werden.
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