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Veranstalter

Veranstalter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Zwar ist es strittig, ob auch juristische Personen Veranstalter einer Versammlung sein können. In Anlehnung an Artikel 19 Abs. 3 GG spricht aber zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen.

19 Abs. 3 GG
3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Andererseits können juristische Personen aus sich selbst heraus nicht handeln. Insoweit sind juristische Personen immer auf das Handeln ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, so dass es immer eine natürliche Person sein wird, die eine Versammlung anzeigt, auch wenn dieser Mensch das im Namen einer juristischen Person, zum Beispiel einer Partei oder einer Gewerkschaft tut.

 Grundsätzlich geht das Versammlungsgesetz von der Annahme aus, dass jede Versammlung einen Veranstalter hat. Davon kann bei größeren Versammlungen ausgegangen werden.

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