Anmeldeverfahren 48 Stunden vor Versammlungsbeginn sind Versammlungen bei der Polizei anzuzeigen.
§ 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW (Anzeige)
BVerfG 1991: [Die
Anmeldepflicht] ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem
Grundgesetz vereinbar. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden hat, verstößt die Rechtspflicht, Versammlungen unter freiem
Himmel vor ihrer Bekanntgabe anzumelden, grundsätzlich nicht gegen Art 8
GG. Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen
zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien
Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der
Gesamtheit treffen zu können (...). Sie soll überdies auf eine
Verständigung zwischen Veranstaltern und Ordnungsbehörden hinwirken, die
eine kooperative Festlegung von Veranstaltungsplan und
Ordnungsvorkehrungen begünstigt, und damit dem störungsfreien Verlauf
der Versammlung dienen. [...]. Auch die[...] vorgesehene Anmeldefrist
von 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung lässt sich für den
Regelfall verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Sie gibt der
Verwaltung die Möglichkeit, erforderlichenfalls Auflagen zu Ort und Zeit
der Versammlung anzuordnen, die dann bereits bei der Bekanntgabe
berücksichtigt werden können. Sehen sich die Ordnungsbehörden zu einem
Verbot der Versammlung gezwungen, so kann dieses ausgesprochen werden,
bevor noch öffentlich für die Teilnahme an der Versammlung geworben
worden ist. Das rechtfertigt die Frist unter dem Gesichtspunkt von Art 8
GG.
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