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Zuständigkeit der Polizei

In NRW sind die Kreispolizeibehörden zuständig.

§ 32 VersG NRW (Zuständigkeit)
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde.
Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.

Diese Zuständigkeit umfasst alle versammlungsrechtlichen Aufgaben, beginnend mit der Entgegennahme der Anmeldung einer Versammlung und umfasst auch alle anderen, sich daran anschließenden Regelungen im Vorfeld einer Versammlung.

Versammlungsrechtliche Aufgaben sind auch während des Ablaufs einer Versammlung von der Polizei wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Auflösung einer Versammlung, wenn die dafür nachzuweisenden Voraussetzungen des VersG NRW greifen.

Nach Auflösung einer Versammlung richtet sich die weitere Vorgehensweise der Polizei nach Polizeirecht.

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