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Spontanversammlung

Diesbezüglich heißt es im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985 wie folgt:

BVerfG 1985: Sie [gemeint sind Spontanversammlungen] unterstehen der Gewährleistung des Art 8 GG; versammlungsrechtliche Vorschriften sind auf sie nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschriften nicht erreicht werden könnte. Ihre Anerkennung trotz Nichtbeachtung solcher Vorschriften lässt sich damit rechtfertigen, dass Art 8 GG in seinem Absatz 1 grundsätzlich die Freiheit garantiert, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ zu versammeln.

BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81

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