Spontanversammlung Diesbezüglich heißt es im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985 wie folgt:
BVerfG 1985: Sie [gemeint
sind Spontanversammlungen] unterstehen der Gewährleistung des Art 8 GG;
versammlungsrechtliche Vorschriften sind auf sie nicht anwendbar, soweit
der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser
Vorschriften nicht erreicht werden könnte. Ihre Anerkennung trotz
Nichtbeachtung solcher Vorschriften lässt sich damit rechtfertigen, dass
Art 8 GG in seinem Absatz 1 grundsätzlich die Freiheit garantiert, sich
„ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ zu versammeln.
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