Versammlungsbegriff
BVerfG 2001: Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung
im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den
verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf
Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf
Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet
sind.
BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 BvQ
28/01
Der erweiterte Versammlungsbegriff, der vom BVerwG
entwickelt wurde, geht davon aus, dass es für eine Versammlung
ausreicht, wenn eine Personengruppe durch einen gemeinsamen Zweck
innerlich verbunden ist, so dass die kollektive Meinungsäußerung nicht
zwangsläufig auf die kollektive Meinungsbildung in Bezug auf öffentliche
Angelegenheiten gerichtet sein muss, siehe BVerwG v. 21.4.1989 – 7 C
50/88.
Eine Versammlung i. S. d. Versammlungsgesetzes setzt immer
voraus, dass eine Mehrheit von Personen zusammenkommt. Begrifflich ist
die kleinste Mehrheit von Personen eine Zusammenkunft von mindestens
zwei Personen. Dieser Ansatz bietet den größtmöglichen Schutz.
Zwei Personen können sich im Sinne des VersG versammeln, so die heute
herrschende Meinung.
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