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Versammlungsbegriff

BVerfG 2001: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind.

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

Der erweiterte Versammlungsbegriff, der vom BVerwG entwickelt wurde, geht davon aus, dass es für eine Versammlung ausreicht, wenn eine Personengruppe durch einen gemeinsamen Zweck innerlich verbunden ist, so dass die kollektive Meinungsäußerung nicht zwangsläufig auf die kollektive Meinungsbildung in Bezug auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein muss, siehe BVerwG v. 21.4.1989 – 7 C 50/88.

Eine Versammlung i. S. d. Versammlungsgesetzes setzt immer voraus, dass eine Mehrheit von Personen zusammenkommt. Begrifflich ist die kleinste Mehrheit von Personen eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen. Dieser Ansatz bietet den größtmöglichen Schutz.

Zwei Personen können sich im Sinne des VersG versammeln, so die heute herrschende Meinung. 

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