Versammlungsfreiheit
Art 8 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
Das Grundrecht steht unter
Gesetzesvorbehalt.
Bisher war es so, dass Beschränkung von
Versammlungen in geschlossenen Räumen nur in einem sehr engen Rahmen so
genannter verfassungsimmanenter Schranken legitimiert wurden.
Im VersG NRW, aber auch in anderen Versammlungsgesetzen der Länder, ist
das nunmehr spezialgesetzlich geregelt.
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