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Versammlungsfreiheit

Art 8 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das Grundrecht steht unter Gesetzesvorbehalt.

Bisher war es so, dass Beschränkung von Versammlungen in geschlossenen Räumen nur in einem sehr engen Rahmen so genannter verfassungsimmanenter Schranken legitimiert wurden.

Im VersG NRW, aber auch in anderen Versammlungsgesetzen der Länder, ist das nunmehr spezialgesetzlich geregelt.

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